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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Copyright by Erdbewegung Schmelzer

Es gelten bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben die Folgend angeführten AGB der Firma SCHMELZER Erdbewegungen, Ziehrerstraße 26, 8041 Graz, welche somit zwischen AG (Auftraggeber) und AN (Auftragnehmer) vereinbart werden.

Es wird vereinbart, dass die Leistungen Ö-Normfrei erbracht werden.

Das Baugrundrisiko hat der AG zu jederzeit zu vollen Teilen zu übernehmen und bildet dies somit den Haftungsausschluss seitens des AN für Nachteile jeglicher Art welche durch die Beschaffenheit des Baugrundes erwachsen. Dies garantiert der AG dem AN und bildet somit maßgeblich die Vertragsgrundlage.

Allgemeines

1.0

Zustandekommen des Vertrages:

Der AG kann dem AN die Übertragung der Arbeiten entweder in schriftlicher oder mündlicher bzw. fernmündlicher Form erteilen. Sobald die Werkbestellung seitens AN und AG akzeptiert wird und ein konkreter Zeitpunkt zur Vertragserfüllung vereinbart wurde, gilt dieser Vertrag i.S. des Vertragsrechtes als bindend. Die AGB des AN gelten sodann, sofern sich der AG nicht bis zum Beginn der Vertragserfüllung gegenteilig äußert, als vollinhaltlich akzeptiert. Die AGB gelten somit, auch ohne explizite Unterschrift durch den AG auf einem Abdruck der AGB in physischer Form als Rechtsgültig und bindend, da der AG in jedem Fall (schriftlich oder mündlich) durch den AN auf die Einsehbarkeit der AGB innerhalb der hier etablierten Website, bagger-graz.at/impressum, klar und deutlich hingewiesen wird.

1.1

Rahmenbedingungen bei Vertragserfüllung:

Werden die Leistungen per Regie / tatsächlichem Aufwand abgerechnet, so hat der AG dem AN auf Verlangen die schriftliche Auftragsbestätigung entweder im Vorhinein oder am Tag der Vertragserfüllung vor Beginn der Arbeiten zu unterschreiben. Auch ist der AG auf Verlangen in der Pflicht, die in Rechnung zu stellenden Stunden nach Vertragserfüllung gemeinsam mit dem AN zu prüfen und bei Anerkennung der Leistung diese am Bauprotokoll zu unterschreiben. Sollte die Unterzeichnung vor Vertragserfüllung unterbeleiben, obwohl zuvor ein Rechtsgültiger mündlicher / schriftlicher Vertrag unter Bedachtnahme der rechtsgültigen Fristen i.S. des Verbraucherschutzgesetzes zustande gekommen ist, so gilt dies als Vertragsbruch. Die Arbeiten werden nicht begonnen und es werden 25 % der Auftragssumme als Stornokosten und Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Rechnungssumme ist sodann spätestens 7 Tage nach Rechnungserstellung auf das Konto des AN zu überweisen – bei Nichtbezahlung wird die Forderung am 15. Tag an ein Inkassobüro zur zivilgerichtlichen Eintreibung der Forderung übergeben werden.

Bei Pauschalleistungen mit zuvor ergangenem Angebot / Abweichung vom Pauschalangebot durch AG:

Es werden die bestellten Leistungen exakt gem. des ergangen Angebots vom AN ausgeführt. Somit werden nur Leistungen durchgeführt, welche explizit im Angebot aufgelistet sind. Sollte der AG nach bereits begonnener Vertragserfüllung und im Zuge dieser weitere Leistungen wünschen, so hat der AG dies dem AN, wünschenswerter Weise vor Beginn der Gesamt-Vertragserfüllung explizit und genau dem AN mitzuteilen. Sollte dies erst nach Erteilung des Auftrages bzw. im Zuge der Arbeiten geschehen, so behält sich der AN das Recht vor, diese Arbeiten nur gegen vorherige schriftliche Vereinbarung als Zusatzleistung gegen gesonderte Verrechnung zu einem vereinbarten Tarif durchzuführen. Somit kann die schriftlicheBestätigung durch den AN gefordert werden.

Der AN behält es sich jedoch ausdrücklich vor, die Ausführung von gewünschten Zusatzleistungen durch den AG abzulehnen. Durch die Ablehnung der Ausführung von Arbeiten seitens AN kann sich der AG nicht das Recht ableiten, Rabatte auf die Auftrassumme zu erhalten oder eine weitere Firma zur Durchführung der Arbeiten auf Rechnung des AN zu beauftragen.

Klauseln zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages (im Zuge der Arbeiten – vor Eintreten des Werkserfolges):

Weiters wird ausdrücklich vereinbart, dass die im Angebot gelisteten Arbeiten seitens des AN jederzeit abgebrochen werden können (auch während bereits begonnener Durchführung), sollten zwischen AG und AN Folgende Ärgernisse / Diskrepanzen / Vorfälle auftreten:

– wenn Zweifel am Zahlungswillen des AG entsehen

– wenn während begonnener Arbeiten seitens des AN erachtet wird, dass die Durchführung der Arbeiten, aus welchen seitens des AN unverschuldeten- ad-hoc auftretenden Gründen – Gründen auch immer, durch den AN nicht weiter möglich sind (insbesondere bei Gefahr in Verzug für fremdes und eigenes Eigentum, Leib/Leben, Freiheit und Unversehrtheit von Menschen) (Prüf und Warnpflicht seitens AN)

– wenn gegenüber dem AN im Verhalten des AG Verhaltensmuster auftreten (hinsichtlich zwischenmenschlicher Kommunikation), welche den allgemein anerkannten Schicklichkeiten und des öffentlichen Anstandes im Umgang mit Mitmenschen bzw. der allgemeinen Sitte widerstreben. Hierbei haben der AG und der AN besonderes Augenmerk auf eine wertschätzende Kommunikation miteinander zu legen.

Sollte ein Abbruch der Arbeiten seitens des AN aufgrund einer der oben angef. Punkte vollzogen werden, so wird die bis dato erbrachte Leistung in Rechnung gestellt. Der AG verpflichtet sich auch in diesem Fall, die erbrachten Leistungen anzuerkennen und diese zu bezahlen. Durch den Abbruch der Arbeiten erwächst dem AG jedoch nicht das Recht, auf Kosten des AN eine Ersatzvornahme zu bestellen. Bei vereinbarten Pauschalaufträgen wird im konkret angeführten Fall die bis zum Zeitpunkt des vorzeitigen Vertragsendes erbrachte Leistung in Rechnung gestellt und die ursprüngliche Auftragssumme des ergangenen Angebotes gilt als verfallen. Mit dieser Vereinbarung erklärt sich der AG ausdrücklich einverstanden.

Prioritätenreihung

Sollte eine genaue chronologische Abfolge der auszuführenden Arbeiten seitens des AG gewünscht werden (Prioritätenreihung), so hat er dies ausdrücklich vor Beginn der Arbeiten dem AN unmissverständlich mitzuteilen. Sollte eine solche Mitteilung trotz Nachfrage seitens des AN unterbleiben, werden die auszuführenden Arbeiten gem. der vorherrschenden Situation – durchgeführt und erledigt, um den Werkerfolg / Vertragserfolg herzustellen. 

1.2

Schriftliche Auftragserteilung:

Vor Beginn der Bauarbeiten, hat der AG dem AN, wenn seitens AN gefordert, in schriftlicher Form eine Auftragsbestätigung zu erteilen. Dem ist durch Unterschriftleistung am ausgedruckten Angebot am Tage des Baubeginns bzw. durch Bestätigung in Form einer elektrischübermittelten Nachricht allenfalls genüge getan. Sollte dies vor Baubeginn, aus Gründen die in der Person des AG gelegen sind, nicht geschehen sein, so hat der AG dem AN spätestens vor Ort am Tage des Baubeginns den Bauauftrag bzw. das Angebot zu unterzeichnen. Das Angebotenthält eine genaue Auflistung der auszuführenden Arbeiten.

Sollte dies trotz Aufforderung seitens des AN nicht geschehen, wird der Auftrag nicht ausgeführt und es können u.U. die entstandenen Anfahrtskosten zu Lasten des AG anfallen bzw. unter den in Punkt 1.1 angeführten Umständen Stornokosten anfallen.

1.3

Sollte in dem zuvor ergangenem Angebot eine Anzahlung vom AG durch den AN gefordert werden, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine durch den AG geleistete Anzahlung gem. Zivilrecht eine schlüssige Handlung darstellt und der Auftrag im Umfang des Angebotes als rechtsgültig erteilt gilt. Somit trifft den AG nach Abschluss der im Angebot angeführtenArbeiten und durch die Anzahlung akzeptierten Angebotspreise auch die Zahlungspflicht(innerhalb 7 Tagen nach Erstellung der Rechnung).

Das Recht seitens des AG und seitens des AN, vom Vertrag bis 48 Stunden vor Beginn der Arbeiten, zurückzutreten bleibt hiervon unberührt und wird die Anzahlung im Falle fristgerechtem Rücktritt vollständig rückübermittelt.

1.4

Eine Leistung gem. Angebot gilt als ordnungsgemäß erfüllt, sobald der AG dem AN nach Abschluss der jeweiligen Leistung dies mündlich oder schriftlich bestätigt oder diese im Sinne der geltenden Bauvorschriften oder Ö-Normen als erbracht zu erachten ist. Jedoch bilden die Ö-Normen weiterhin keine Vertragsgrundlage, sondern werden nur als Vergleichswerte zur Feststellung der abgeschlossenen Leistungserbringung zu Hilfe genommen. Offensichtlicherbracht ist eine Leistung zweifelsfrei in jedem Fall, wenn für eine am Auftrag unbeteiligte fachkundige Person nach vorheriger Erläuterung der Arbeitsvorgabe erkennbar ist, dass die Leistung, gleichgültig welcher Natur, erbracht wurde (z.B. dass eine Künette gem. Angeboterstellt wurde).

Zusätzlich kann vom AN die Unterschriftleistung zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung, am Bauprotokoll (wie ua.) gefordert werden.

1.5

Bauprotokoll:

Es wird bei Erfüllung der vereinbarten Leistungen durch den AN in gewissen Fällen ein Baustellenprotokoll angefertigt. Bei Abschluss der jeweiligen Arbeitsabschnitte, welche am Protokoll gelistet sind, wird der AG um Überprüfung der abgeschlossenen Leistung ersuchtwerden. Wenn der AG mit der inspizierten Leistung einverstanden ist, hat dieser auf Verlangen durch den AN, die Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Arbeitsleistung durch Leistung seiner Unterschrift am Baustellenprotokoll zu bestätigen. Sollten die Bauarbeiten länger als einen Tag dauern, so wird am Abend vor Verlassen der Baustelle eine Inspektion der Tagesarbeitsleistung durch den AG gefordert werden. Sollte der AG mit der erbrachten Leistung des AN zufrieden sein, so hat der AG die Ordnungsgemäße Ausführung durch Unterschrift am Baustellenprotokoll zu bestätigen. Selbe Vorgehensweise gilt bei Tagesbaustellen nach Gesamtabschluss der vereinbarten Arbeiten.

Beanstandungen bei Mängel:

Sollten seitens AG Mängel in der erbrachten Leistung festgestellt werden, so hat er diese umgehend, schon bei Kenntniserlangung des Mangels / der Mängel, diese zu beanstanden. Die Mängel werden, insofern diese als tatsächlich begründet einzustufen sind und auf ein Verschulden seitens des AN zurückzuführen sind, selbstredend ohne Zusatzkosten nur am Tage der Bauausführung ausgeglichen. Eine allfällige Beanstandung nach erfolgtem Verlassen der Baustelle und vorheriger positiven Abnahme / Inspektion der Leistungen, kann seitens des AN nicht akzeptiert werden. Somit kann dadurch auch keine Rabattierung der gestellten Rechnung gefordert werden. Mängel, die der AG nicht sofort erkennen hätte können (Berücksichtigung der laienhafte Beurteilung, wenn dem so ist), bleiben von dieser Regelung unberührt und werden auch zu einem späteren Zeitpunkt seitens des AN behoben – insofern der Mangel eindeutig und nachweislich durch den AN als zu beheben gilt bzw. der Mangel in der Vertragserfüllung des AN liegt.

Sollte der AG dem AN während der Ausführung der Leistungen keine Einwände vorbringen, obwohl dieser bei der Ausführung der Arbeiten anwesend ist und diese beobachtet, so ist, unter Berücksichtigung des Laienverständnisses – wenn auf den AG zutreffend – anzunehmen, dass der AG die Leistungen als ordnungsgemäß und zufriedenstellend ansieht.

Durch einen offenbar ereknnbaren, vorsätzlich verzögerten, Einwand über die Ordnungsmäßigkeit einer erbrachten Leistung nach deren Fertigstellung, wobei der AG ohne weiterer Umstände die Möglichkeit des Vorbringens des Einwandes oder der Beschwerde bereits während der Erbringung der Leistung (da der AG z.B. die Arbeiten beobachtet) gehabt hätte, kann sich der AG kein Recht auf Preissenkung oder Nacharbeit (wenn diese im konkreten Fall nicht eindeutig gem. Konsumentenschutzgesetz geregelt ist) zu Lasten des AN ableiten. Sollte sich seitens des AG ein Einwand an der Leistung auftun, mit welcher Durchführung der AN gegenwärtig beschäftigt ist, so hat der AG dies dem AN sofort und ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen, um Änderungen vornehmen zu können.  

1.6

Regieleistungen / Vereinbarungen:

Sollten Leistungen per Regie-Arbeit ausgeführt werden, so hat der AG dem AN nach Beendigung der Arbeiten die benötigen Stunden des AN (sollte dies durch den AN gefordert werden) durch Unterschriftleistung am Baustellenprotokoll zu bestätigen. 

Sollte die Bestätigung durch den AG nicht durchgeführt werden, so hat der AG mittels eindeutigen Beweisen die Unrichtigkeit der Stundenaufzeichnung, welche der AN schriftlich protokolliert hat, nachzuweisen. Kann der AG dies nicht bewerkstelligen, so hat der AG jedenfalls die Stundenaufzeichnung des AN zu akzeptieren und den daraus resultierenden Endbetrag innerhalb der angeführten Zahlungsfrist dem AN zukommen zu lassen.  

1.7

Sonstiges:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es beim Befahren von Grünflächen mit dem Arbeitsgerät (um den Arbeitsbereich zu erreichen) unweigerlich zu (teils schweren) Flurschäden kommen wird. Die Beseitigung dieser Schäden wird, wenn vom AG gewünscht, nur als Zusatzleistung durch den AN durchgeführt und ist grundsätzlich vom AG selbst zubewerkstelligen. Natürlich wird der Flurschaden soweit als es ohne zusätzlichem Materialmöglich ist, im Sinne des Kundendienstes, behoben. Dies wird durch bestmögliches Planieren der entstandenen Gleiskettenspur geschehen. Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – sollte eine Lagerung von Schotter, Aushub oder ähnlichem Material auf Wiesenflächen oder neben Hecken udgl. vom AG gewünscht werden – diese Landschaftsflächen in weiterer Folge mit diesen Materialien kontaminiert werden. Die restlose Entfernung der Kontaminationtrifft, sollte dies nicht Gegenstand des Auftrages sein und ausdrücklich gewünscht werden, den AG.

Bezahlung, Stornofirsten, Angebotsgültigkeiten

2.1

Bei Abschluss des Auftrages gilt der vereinbarte Auftragswert als verbindlich.

Sollte der Auftrag durch den AG nicht innerhalb einer Frist von 48Stunden vor Beginn der Erfüllung der Übertragenen Arbeiten widerrufen / storniert werden, sind 25% des Auftagswertes als Stornogebühr der Firma SCHMELZER Erdbewegungen innerhalb einer Zahlungsfrist von sieben Tagen, beginnend mit dem Datum der Rechnungslegung, zu erstatten. Die Vorabbesichtigung des Bauvorhabens ist kostenlos. Die Angebotenen Preise sind nach Erstellung 14 Tage gültig und der AN bindet sich an diese.

 

Haftung für Schäden, Unterirdische Leitungen

3.1

Es wird ausdrücklich durch den AG akzeptiert, dass durch die Firma SCHMELZER Erdbewegungen keine Haftung für Schäden an Erdleitungen / unterirdischen Leitungen jeglicher Art übernommen wird (insofern nicht explizit durch das Konsumenstenschutzgesetz geregelt), wenn durch den AG dem AN glaubhaft zugesichert wird, dass sich im Bereich der durch den AN geführten Erdarbeiten keine Leitungen (Wasser, Kraft, Glasfaserleitungen, Telefonleitungen, Gasleitungen, Internet, Fernwärme, udgl.) befinden bzw. seitens des AN alle rechtlich zulässigen Anstregungen zur Abklärung von eben solchen Gefahrenquellen unternommen wurden. Der AG verpflichtet sich bei Abschluss des Bauvertrages auch selbst zur Abklärung der verlegten unteridischen Leitungen, welche sich im Bereich der Erdarbeiten befinden und dabei beschädigt werden können, um eine richtige Aussage gegenüber dem AN treffen zu können.

Es kann im speziellen Fall vor Beginn der Arbeiten seitens des AN ein Plan über unterirdisch verlegte Leitungen vom AG gefordert werden. Sollte ein solcher Plan nicht ausgehändigt werden können, so behält sich der AN das Recht vor die Grabarbeiten nicht durchzuführen. Die Pflicht des Einholens der geforderten Pläne trifft den AG, wenn nicht der AN im speziellen Fall dazu verpflichtet ist, da die Grabungen sonst nicht ausgeführt werden und seitens des AN nicht weiter Erkundigen bei öffentlichen Institutionen durchgeführt werden.

Für Folgeschäden oder Nacharbeiten, welche durch absackendes Erdreich/Material nach Grabungen entstehen (trotz ordnungsgemäßer Verfüllung/Verdichtung), kann keine Haftung durch die Firma SCHMELZER Erdbewegungen übernommen werden.

3.2

Absicherungspflicht von Gefahrenstellen

Befindet sich die Baustelle auf Privatbesitz / Privatgrund, hat der AG die Pflicht während und nach Beendigung der Arbeiten durch den AN eventuelle Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung von Personen zu treffen (Absicherung der Gefahrenstellen z.B. offene Baugruben etc.), auch wenn bereits solche Maßnahmen durch den AN getroffen worden sind. Dies wird, falls nötig, jedenfalls dem AG mündlich mitgeteilt werden.

 

 

Bei Unterzeichnung des Angebotes oder aber auch bei mündlicher Auftragserteilung durch den AG, werden die angeführten AGB akzeptiert und dieser bindet sich daran.

 

Der AG erklärt sich mit den angeführten Bedingungen/Vertragsgrundlagen bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden und bestätigt, dass er in vollinhaltlicher Kenntnis der Geschäftsbedingung der Firma ERDBEWEGUNG SCHMELZER, bei vollem Geistesverstand und frei von Irrtum sich derer Bedeutung im Klaren ist, sich daran bindet und (auch im Streitfall) danach verhalten wird.

Stand der AGB: März 2020